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Sonntag, 17. Juni 2012

CDU-Salto bei Tacke-Areal

Zuerst traut sich die CDU nicht, dem von IMMOGA vorgestellten Nutzungskonzept "grundsätzlich" zuzustimmen - obwohl "grundsätzlich" ja gar nicht "endgültig und bedingungslos" bedeutet - dann sind sie im Rundblick voll des Lobes über das Projekt. Da hat man wohl anhand des Presse-Echos gemerkt, dass man keinen Investor zum Investieren ermutigen kann, wenn man ihm sagt, man habe beträchtliche Bedenken und man sehe große Schwierigkeiten an allen Ecken und Enden. Manchmal, also wenn man schon eine ganze Handvoll Investoren hat kommen und gehen gesehen, dann muss man doch bei einem vielversprechenden Konzept auch mal einen A.... in der Hose haben und Tacheles reden.


Autor: W. Köhler

Samstag, 16. Juni 2012

Bezirksregierung reagiert offensiv auf Meindorfer Panik

Ungeschickt war das Agieren der Bezirksregierung beim Thema <Renaturierung ("Entfesselung") der Sieg>, und viel zu aufgeregt die Reaktion der Meinungsführer in Meindorf. Viel zu spät wurde seitens der Bezirksregierung dargelegt, dass es sich bei dem Projekt um einen gesetzlich  festgelegten  Auftrag handelt, der in der "Wasserrahmenrichtlinie" der EU formuliert ist. Wenn die Meinungsführer in Meindorf also suggerieren, man könne durch vehementen Protest das Projekt verhindern, ist das - bewusst oder unbewusst - eine Täuschung. Es geht nicht um das OB, sondern um das WIE. An dem Wie können und sollen die Bürgerinnen und Bürger und andere Betroffene mitarbeiten. Dies wird in einem sogenannten Planfeststellungsverfahren geschehen, in dem systematisch Bürger- und Verbände-Beteiligung vorgesehen und vorgeschrieben ist. Ein Planfeststellungsverfahren basiert aber auf einem ausformulierten und in exakten Karten dargestellten Plan. Ein Plan in diesem Sinne liegt noch nicht vor, nur Plan-Ideen / Entwürfe. Diese sind in einem Schritt der frühzeitigen Beteiligung der Betroffenen präsentiert worden, um erste Reaktionen in dem noch zu erstellenden Plan berücksichtigen zu können. 
Die Meindorfer sollten sich bemühen, die Chancen auf das Entstehen einer noch reizvolleren Erholungslandschaft zu erkennen und an deren Optimierung mitzuarbeiten.

Autor: W. Köhler

Mittwoch, 13. Juni 2012

Nachzahlungsanspruch einer Stadt für Gas-Konzessionsabgaben


Gilt das auch für Sankt Augustin? 

(Das Wollen wir mit einer Anfrage an den Bürgermeister klären.)

"Das Landgericht München hat mit Urteil vom 17. April 2012 einer Stadt einen Nachzahlungsanspruch auf Konzessionsabgaben für die Erdgasversorgung gegen einen Regionalversorger zugebilligt. Nach Ansicht des Gerichts hat das regionale Unternehmen aufgrund der falschen Eingruppierung ihrer Endkunden als Sondervertragskunden i. S. d. Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in einem Zeitraum von zwei Jahren zu wenig Konzessionsabgaben entrichtet. Maßgeblich dabei sei, ob aus Sicht des durchschnittlichen Abnehmers der Versorger seine Haushaltskunden im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht oder der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert hat. Das Gericht bejahte Ersteres.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Stadt, verlangte von der Beklagten, einem regionalen Erdgasversorgungsunternehmen in Bayern, wegen falscher Eingruppierung ihrer Endkunden als Sondervertragskunden die Nachzahlung von Gas-Konzessionsabgaben für die Jahre 2005 bis April 2007.
Zwischen den Parteien wurde bereits 1990 ein Wegenutzungsvertrag für die Erdgasversorgung geschlossen, in der die Beklagte zur Zahlung von Konzessionsabgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet wurde. Die Beklagte legte ihre Preise in dem strittigen Zeitraum nach zwei Tarifgruppen fest, einem „Allgemeinem Tarif“ für Kunden mit einer Liefermenge von unter 8000 kWh/Jahr und „Sonderpreise“ für eine Liefermenge, die darüber hinausging. Für Kunden, die nach den Sonderpreisen beliefert wurden, rechnete sie einen pauschalen Konzessionsabgaben-Satz ab, der dem für Sondervertragskunden entsprach. Die Kunden erhielten ein Begrüßungsschreiben, ein Preisblatt und die Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBGasV). Die Einordnung in die Tarifgruppe „Sonderpreise“ erfolgte aufgrund von Erfahrungswerten und Anlagengröße. Im Mai 2007 stellte die Beklagte ihr Tarifsystem um.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass diejenigen Kunden, die die Beklagte nach den Sonderpreisen belieferte als Tarifkunden und nicht als Sondervertragskunden einzuordnen gewesen seien. Es fehle an einer individuellen Sondervereinbarung, die Eingruppierung wurde vielmehr ohne die Mitwirkung des Kunden vorgenommen. Daher sei die Beklagte zur Nachzahlung der Differenz zwischen Sondervertrags- und Tarifkundenkonzessionsabgabe verpflichtet.
Die Beklagte entgegnete, dass es nicht auf ein individuelles Vertragsverhältnis ankomme, sondern allein darauf, ob sie im Rahmen der Grundversorgung und außerhalb derer versorgt habe. Dies entspreche auch der aktuellen Rechtsprechung.
Gründe
Das Landgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin auf Grundlage des bestehenden Konzessionsvertrags.
Bei der Eingruppierung der Sonderpreis-Kunden der Beklagten als Tarifkunden gehe es ausschließlich darum, ob die Kunden im Rahmen der Grundversorgung (§ 36 EnWG) beliefert wurden. Die Beklagte sei unstreitig Grundversorger, die jeden Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und Preisen, die öffentlich bekannt gegeben sind, versorgen müsse. Ob sie daneben auch Verträge außerhalb der Grundversorgung abgeschlossen habe (Sonderverträge), hinge davon ab, ob sie die Lieferung im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit abgeschlossen habe. Dies sei durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend sei hierbei jedoch die Sicht des durchschnittlichen Empfängers. Dies entspreche auch der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 15.7.09, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08 und vom 11.5.11, VIII ZR 42/10).
Im Gegensatz zu den Urteilen des BGH hätten die Endkunden keinerlei Mitwirkungsmöglichkeiten an dem Abschluss eines Sondervertragsverhältnisses gehabt. Es fehlte u.a. ein Antragsformular, aus dem die verschiedenen Preise und Bedingungen hervorgingen, die eine Eingruppierung ermöglichten. Den Abnehmern wurde so auch keine Wahlmöglichkeit eingeräumt. Allein aus der Übermittlung des Preisblatts, dem Begrüßungsschreiben und der Zusendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen konnten die Abnehmer nicht davon ausgehen, dass ein Sondervertragsverhältnis außerhalb der Grundversorgung bestehe.
Bewertung
Die Auslegung des Sondervertragskundenbegriffs durch das Urteil des Landgerichts München, Az.: 1 HK O 20406/10, ist zu begrüßen. Es bezieht sich dabei u.a. auch auf den Beschluss des OLG vom 19.10.2011, 3 Kart 1/11, und betont, dass das Urteil zu keinen anderen Schlüssen im Hinblick auf das Ergebnis führen würde. Dort entschied das Gericht, dass die Höhe der Konzessionsabgabe zwischen Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen, das Drittlieferant war, nicht von der Ausgestaltung der Tarife zwischen Versorger und Endkunden abhänge, sondern vielmehr von der materiell-rechtlichen Bewertung als Sonder- bzw. Grundversorgungsverhältnis.
Dies gelte auch hier, entgegen der Ansicht der Beklagte dürfe diese die Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden nicht von der Liefermenge abhängig machen. Im Gegensatz zu Stromlieferungen habe der Gesetzgeber gerade keine gesetzliche Grenze eingezogen, bis zu der Lieferungen immer als Tariflieferungen zu werten seien."
(Quelle: Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, Nr. 6 / 2012)
Autor: Wolfgang Köhler

Sonntag, 10. Juni 2012

Wo kämen wir denn da hin?

Ja, wo kämen wir denn da hin, wenn alle immer nur sagten "Wo kämen wir denn da hin?" und keiner mal los ginge, um nachzusehen, wo wir denn hin kämen, wenn wir mal los gingen?


Autor: Wolfgang Köhler (von unbekanntem Autor abgekupfert)

Mittwoch, 6. Juni 2012

Fortschritte beim Tacke-Areal

Jetzt endlich liegt dem Stadtrat in Grundzügen ein diskussionswürdiges Nutzungs- (und Bebauungs-)Konzept für das Tacke-Areal an der Bonner Straße vor. Das Konzept sieht eine Bebauung mit drei Blöcken mit 15 verschiedenen Nutzungen vor: ein Block mit 20 Senioren-wohnungen und 80 Pflegeplätzen, ein zweiter Block mit kleinteiligen Gewerbebetrieben (Gastronomie, Gesundheitswesen) und ein Discounter (Lidl), ein dritter Block mit einer Bank und Einrichtungen des Gesundheitswesens. Problematischster Punkt ist die Verkehrsanbindung, die ausschließlich über die Bonner Straße abgewickelt werden kann.
Der Ausschuss hat der Verwaltung aufgetragen, zusammen mit dem Investor die Anregungen und Fragen aus dem Ausschuss mit dem Investor zu bearbeiten, um das Konzept zur Planungsreife fortzuentwickeln. Es könnte eine gute Ergänzung zum großen HUMA-Komplex werden.


Autor: Wolfgang Köhler

Sonntag, 3. Juni 2012

Kosten der Fußball-EM

Zitat aus der Obdachlosen-Publikation <fiftyfifty>, Ausgabe Juni 2012, S. 5:


"10.000.000.000 € betragen nach Schätzung der ukrainischen Regierung die Infrastrukturkosten für die Austragung der Fußball-EM. Das ist ein 16-mal so hoher Betrag wie beim Turnier 2008 in Österreich und der Schweiz. 'Jeder Sitz im neuen Kiewer Stadion war fünfmal teurer als der in der Münchener Arena', sagt die grüne Bundestagsabgeordnete Viola von Cramon. Die Osteuropaexpertin propheziet: 'Wir werden nach der EM eine zweistellige Inflation in der Ukraine sehen, eine Verelendung der Durchschnittsbevölkerung.' "