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Mittwoch, 11. Juli 2012

Daten-Handelsland BRD

Der Wortlaut der vom Bundestag durchgewunkenen neuen Formulierung im neuen einheitlichen Meldegesetz und was das bedeutet:
"(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden,
1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, oder
2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat.

Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden."

Das bedeutet:
1. 
Als Adressenhändler beantragt man die Herausgabe persönlicher Daten von Personen aus dem Melderegister und gibt als Zeck entweder Adressenhandel oder Werbung an. Schon ist die Bedingung aus Ziffer 1 erledigt.
2.
Wenn Sie Ihre Daten vor solchem Zugriff schützen wollen, müssen Sie aktiv werden und dem Einwohnermeldeamt mitteilen, dass Sie der Herausgabe Ihrer Daten an Personen oder Firmen zum Zweck der Werbung und des Adressenhandels widersprechen. Damit wäre Ziffer 2 der Bedingungen erledigt und Sie wieder auf der sicheren Seite.


Das alles nützt aber nichts, wenn der Werbetreibende bzw. Adressenhändler schon Daten von Ihnen auf anderem Wege bekommen hat und diese nur aktualisieren will. Gegen eine Aktualisierung hilft nämlich auch die Ziffer 2, also der Widerspruch nichts.


Wenn man bedenkt, dass allein der größte Adressenhändler in Deutschland über mehr als 50 Millionen! Datensätze verfügt und dass es noch andere Adressenhändler gibt, kann man sich ausrechnen, dass dieses Melderecht keinen Datenschutz gewährt, sondern umgekehrt der Werbewirtschaft die Garantie des ungehinderten Zugriffes auf amtliche Daten gewährt.


Autor: W. Köhler



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