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Mittwoch, 8. Mai 2013

Gesetzes-Disharmonie endet in paradoxem Verfahren.

Wie sich EU-Recht und deutsches Recht so ins Gehege kommen können, dass ein Unsinnsverfahren geschaffen wird, das zeigt sich beispielhaft im Verfahren zur Beschaffung von Schulbüchern.

  • EU-Recht schreibt vor, dass ab einer bestimmten Auftragshöhe eine europaweite Ausschreibung durchgeführt werden muss. 
  • Das deutsche Buchpreisbindungsgesetz schreibt die Preise der Schulbücher und auch die zu gewährenden Mengenrabatte zwingend vor.
Die zwingende Anwendung beider Rechtsvorschriften führt zu der Konsequenz, dass das Ergebnis der europaweiten Ausschreibung vorausberechenbar ist. Alle Anbieter submittieren Angebote mit identischer Angebotshöhe. Wegen des Buchpreisbindungsgesetzes geht es gar nicht anders.
Konkret liegen also der Stadt Sankt Augustin 81 Angebote vor, die alle auf den gleichen Rechnungsbetrag lauten.
Normalerweise muss in einer Ausschreibung das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden. Im vorliegenden Falle sind alle Angebote gleich wirtschaftlich.
Was nun? Das Los muss entscheiden. 
Um den Irrwitz auf die Spitze zu treiben, muss das alles auch noch in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden, weil nach deutschem Kommunalrecht immer dann nicht öffentlich verhandelt werden muss, wenn Namen und Geldsummen erwähnt werden. Das macht natürlich Sinn, wenn es bei Ausschreibungen zu unterschiedlichen Kalkulationen auf Grund unterschiedlicher betrieblicher Gegebenheiten kommen kann, aus denen Geschäftsgeheimnisse erkennbar werden könnten. Das ist aber bei unserem Fall der Buchbeschaffung ausgeschlossen.

War das nicht schön und ach so einfach, als die Schulbuchbeschaffung durch die örtlichen Händler abgewickelt wurde? Nachbestellungen für kaputt gegangene Bücher oder zur Versorgung von neu zugegangenen Schülern konnten damals in Sankt Augustin getätigt werden. 

W. Köhler

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