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Freitag, 4. März 2016

Sicherheit in und um Asylbewerber-Wohnanlagen

Organisation der Sicherheit bzw. der Sicherheitsdienste für die
bestehenden, in Entstehung befindlichen und geplanten Asylbewerber- Wohnanlagen

Die Themen <Betreuung> und <Sicherheit> spielen in Hinsicht auf die Wohnanlagen für Asylbewerber in der Öffentlichkeit eine große Rolle. Wie die Zahl von über 1000 Anschlägen auf solche Wohnanlagen in Deutschland im Jahr 2015 zeigt, ist das Thema Sicherheit jedoch insbesondere in Hinsicht auf den Schutz der Bewohner solcher Anlagen gegen Gefährdungen von außen und Betreuung und Sicherheit für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Inneren der Wohnanlagen von großer Bedeutung.
In diesem Zusammenhang sind die Qualifikation des Betreuungs- und des Sicherheitspersonal und der § 34a der Gewerbeordnung besonders wichtig.

Die Fraktion Aufbruch! erbittet jetzt Aufklärung über das Sicherheitskonzept, das die Stadtverwaltung für die bestehenden und für die noch kommenden Wohnanlagen für Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge zur Anwendung bringen will.

Fragen:

  1. Wie ist bei den Asylbewerber-Wohnanlagen a) die Betreuung, b) die Sicherheit organisiert?
  2. Ab welcher Größe einer Wohnanlage wird eine Zutrittskontrolle eingerichtet, und wie ist diese organisiert?
  3. Auf welche Weise wird gewährleistet, dass jegliches Personal, das mit der Betreuung oder/und Sicherheit betraut ist, die erforderliche bzw. vorgeschriebene Qualifikation nachweisen kann?
  4. Wird als Qualifikationsnachweis für das Sicherheitspersonal lediglich der Nachweis der Unterrichtung nach § 34a GewO verlangt oder wird wegen der besonderen Einsatzmerkmale von der Notwendigkeit der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ausgegangen?
  5. Wie wird sichergestellt, dass neben der Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO durch den Landrat auch die gewerberechtlich erforderliche Anmeldung der Tätigkeit bei der Stadtverwaltung vorgenommen wird?
  6. Wie wird sichergestellt, dass die einen Sicherungs- bzw. Bewachungsauftrag übernehmenden Personen / Unternehmen die erforderlichen Nachweise vor Übernahme der Tätigkeit vorgelegt haben? (Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur direkten Vorlage bei einer Behörde / Führungszeugnisses zur direkten Vorlage bei einer Behörde / Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaft, Finanzierungszusage einer Bank) für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Betriebsbeginn / Versicherungsnachweis (§ 8 PfandlV) / Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister)
  7. Ist sichergestellt, dass für Wach- und Sicherheitsleistungen kein anders qualifiziertes Personal (Brandschutzhelfer, techn. Hauspersonal ect.) eingesetzt wird und eingesetztes Personal mindestens der deutschen Sprache mächtig ist?
  8. Wird angesichts der sensiblen Natur der Tätigkeiten im Bereich der Asylunterkünfte auf eine ausreichenden Ausbildung bezüglich Umgang mit Menschen (→ Deeskalation) sowie hinsichtlich Erster Hilfe und Brandschutz geachtet?


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