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Montag, 3. September 2012

Ein Dienstwagen für 15 Stunden nebenamtliche Tätigkeit



Im Rhein-Sieg-Anzeiger vom 01. / 02. September 2012  war in einem kritischen Bericht nebst Kommentar davon zu lesen, dass die EVG Sankt Augustin für die ca. 15 Wochenstunden umfassende nebenamtliche Geschäftsführer-Tätigkeit des städtischen Beigeordneten Marcus Lübken für die EVG seitens der EVG ein Dienstwagen beschafft worden sei, der auch für die städtisch veranlassten Mobilitätsbedarfe des Beigeordneten zur Verfügung stehe und auch privat genutzt werden dürfe.

Der Vorgang provoziert einige Fragen:
  1. Ist der zitierte Bericht im Rhein-Sieg-Anzeiger zutreffend? Oder müssen Aussagen korrigiert werden?
  2. Hält der Verwaltungsvorstand der Stadt Sankt Augustin angesichts dessen, dass die EVG noch kein wirklich operatives Geschäft betreibt und keinen nennenswerten Gewinn generiert, generell die Stellung eines Dienstwagens für gerechtfertigt? Wird eine größere BMW-Limousine mit den bekannt gewordenen Leasingkosten von 7.500 bis 8.000 Euro pro Jahr, zuzüglich Kosten verursacht durch Versicherung, Steuer, Betriebsmittel, Schmierstoffe und Werkstatt, als gerechtfertigt angesehen?
  3. Wenn es zutrifft, dass der EVG-Dienstwagen auch für die originären Belange der Stadt (als EVG-Mehrheitseigentümerin) genutzt werden können soll, werden dafür der Stadt seitens der EVG die anteiligen Kosten in Rechnung gestellt? Wie wird dann überhaupt der städtische Anteil ermittelt (pauschal? Fahrtenbuch?)?
  4. Wie wird der zu zahlende städtische Anteil im Haushalt der Stadt berücksichtigt?
  5. Wie wird die rein private Nutzung, und wie wird die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und beglichen? Von welchen Beträgen ist auszugehen?
Anhang (Quelle: Wikipedia)

"Steuerliche Behandlung der privaten Dienstwagen-Nutzung (Deutschland)

Im Allgemeinen wird das betriebliche Kraftfahrzeug nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer für private Zwecke ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei diesem als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung kann bemessen werden
  • pauschal nach der 1-Prozent-Regelung; hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich 1 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises angesetzt, oder
  • mit den tatsächlichen, durch Fahrtenbuch ermittelten Kosten.
Bei der Umsatzsteuer hat der Arbeitgeber die Überlassung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Hierbei sind drei Varianten zulässig:
  • Pauschal mit 1 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises; Voraussetzung ist hierfür, dass der Nutzungswert für Zwecke der Lohnsteuer ebenfalls nach dieser Methode ermittelt wurde (=inklusive Umsatzsteuer)
  • nach Fahrtenbuch
  • mit sachgemäßer Schätzung (Beispiel: vereinfachtes Fahrtenbuch, andere nachvollziehbare Schlussfolgerungen)
Hinzu kommt die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Als Wertansatz für diese Fahrten kann entweder der nach Fahrtenbuch ermittelte Wert oder aber pauschal monatlich 0,03 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises je Entfernungskilometer angesetzt werden. Umsatzsteuerlich ist insoweit nichts veranlasst, da keine unentgeltliche Wertabgabe für diese Fahrten.
Zu versteuern sind diese Fahrten beim Arbeitnehmer ebenfalls als geldwerter Vorteil."

Autor: W. Köhler

Donnerstag, 29. März 2012

Von Energieversorgungsgesellschaft zu Stadtwerken

Damit ist in Kurzform das Programm beschrieben, das sich der Stadtrat vorgenommen hat. Die Schritte dahin sollen sein:

  • Warten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in mehreren anhängigen Verfahren Kommunen gegen Energienetz-Eigentümer zur Klärung der Streitfrage, wie der Kaufpreis eines Gas- und eines Stromnetzes zu bestimmen ist (Wiederbeschaffungspreis oder Ertragswert).
  • Währenddessen bis Ende 2016 Fortsetzung des Status Quo: Energieversorgungsgesellschaft Sankt Augustin (EVG) hält die Konzession, hat aber kein Netz - EVG pachtet das Netz von der Rhenag - EVG verpachtet das Netz zu einem höheren Preis weiter an Rhein-Ruhr Verteilnetzgesellschaft - Differenz fließt zur EVG und kann nach Abzug der Aufwendungen zu 55 % an die Stadt ausgeschüttet werden.
  • Nach dem Urteil des BGH erfolgt Kauf der Netze für Gas (Rhenag) und Strom (RWE) durch die EVG.
  • Anschließend (2017) Zusammenschließung der Versorgungssparten Gas, Strom und Wasser zu integrierten Stadtwerken Sankt Augustin. Dann Eigentum an und Betrieb der Netze sowie Lieferung von Gas, Strom, Wasser.
Der Aufbruch! unterstützt entschieden diesen Weg zu integrierten Stadtwerken, weil er zum Erfolg führt, ohne unnötige Prozess- und Finanzierungskosten zu produzieren.


Die Verlängerung des Status Quo bis 31.12. 2016 stößt bei Grünen und SPD auf Kritik. Sie bevorzugen es, die Netze auf dem Klageweg zu erstreiten. Dafür müsste die EVG einen großen zweistelligen Millionenbetrag hinblättern, würde für die Zeit der streitigen Auseinandersetzung keinen Pachterlös erzielen, Rechtsanwalts- und Beraterkosten vorlegen müssen und wäre in dieser Zeit nicht in der Lage, der Stadt die Konzessionsabgabe zu zahlen (über zwei Millionen), die die Stadt dringend braucht.


Was der Aufbruch! als Struktur für die Zukunft strikt ablehnt, das sind die Gedankenspiele des Bürgermeisters, des EVG Geschäftsführers und der Fraktionen von CDU und FDP. Die schielen darauf, eine neue gemeinsame Verteilnetz-Gesellschaft von EVG, RWE und Rhenag zu gründen. 
Der Aufbruch! will den Energieriesen das gesamte Versorgungsgeschäft entreißen, damit der kommunale Einfluss umfassend werden kann.


Autor: Wolfgang Köhler