Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Posts mit dem Label Steuer werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Steuer werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Dienstag, 8. Juli 2014

Energiewende - Die große Schlucht mit kleinen Schritten überwinden

Sankt Augustin tut zunehmend mehr für den Klimaschutz durch Energie-Einsparung. Seit Jahren gibt es schon den <Fahrplan für den Klimaschutz>, der sich auf Maßnahmen in städtischer Verantwortung bezieht. Seit einiger Zeit gibt es das Solardachkataster, in dem man das Potenzial zur Solarenergie-Gewinnung auf den Dächern von Wohnhäusern und Gewerbebauten und den Investitionsbedarf ermitteln kann. Und jetzt ganz neu wird mit der Broschüre <Energie und Bauen in Sankt Augustin> mit Hilfe ganz konkreter Paxis-Tipps für Entscheidungen und Investitionen geworben, "die zugunsten des Klimaschutzes getroffen werden. Und liefern den Lesern handfeste Anregungen und Informationen, wie sie selbst in den lokalen Klima- und Umweltschutz investieren können."
Und das ist doch soooo wichtig. Der diesbezügliche Kommentar des Präsidenten der Handwerkskammer Düsseldorf, Andreas Ehlert, im Deutschen Handwerksblatt Nr. 11/12 (Juni 2014) bringt Problem und Lösung klar auf den Punkt. Er führt aus:

  • Klimaschutzziel der Bundesregierung ist, den Wärmebedarf der Gebäude bis 2020 in der Summe um 20 % zu senken - der Primärenergiebedarf der Gebäude bis 2050 sogar um 80 %.
  • Laut Heinrich-Böll-Stiftung liegt die Gebäude-Sanierungsquote in der BRD z. Z. nur bei 1 % (in NRW laut Handwerkskammer Düsseldorf  sogar nochweiter unter 1 %)
  • Als Fehler erkennt der Autor, dass bisher die Fördermaßnahmen nur auf teure Komplett-Sanierungen, Null-Energie-Standards oder Plus-Energiehaus-Standards ausgerichtet sind.
  • Es sind die einzelnen kleinen Maßnahmen, die von der Masse der Hauseigentümer und der Wohnungsbaugesellschaften finanzierbar sind, an Stelle der großen Komplettlösungen, an deren Finanzierung sich kaum einer herantraut, die den Erfolg bringen können. Maßnahmen im Gebäudebestand (Fenster erneuern, oberste Geschossdecke isolieren) könnten nach dem Prinzip 'Masse statt Klasse' in der Summe die wirksamste Maßnahme sein. Andreas Ehlert geht von einer möglichen CO²-Minderung um 40 % aus.
  • Es gibt keine Alternative dazu, stellt Ehlert fest: Zurück zur Atomkraft? Geht nicht. - Russisches Gas? Unsicher und sowieso irgendwann zu Ende. - Kohle? Ein Landschafts- und Klimakiller. - Speichertechnologie? Noch nicht massentauglich. - Neue Großtechnik? In der Bevölkerung umstritten.
  • Ehlert: "Das hundertfach bewährte Rezept für einen in der Fläche wirksamen Impuls lautet: Steuererleichterung." Profitieren würde nicht zuletzt das lokale Handwerk, das über gesteigerte Umsätze einen Teil der Steuern wieder einbringen würde, die in die Förderung gesteckt werden müssen.
Also: Keine Zeit zu verlieren! Regierung, worauf wartest du?

W. Köhler

Freitag, 21. September 2012

Steuerpflicht für KiTas?


Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes unterliegen auch Kinderbetreuungs-einrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Pflicht zur Abführung von Körperschaftssteuer. Das berichtete die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 20.09.2012. Da die Körper-schaftssteuer dem Bund und den Ländern zugute kommt, hätte im einschlägigen Fall die Kommune neue finanzielle Belastungen zu verkraften.
Da stellen sich gleich einige Fragen.Machen städtischen Kindertagesstätten überhaupt Gewinne, die nach dem neuesten Urteil des Bundesfinanzhofes körperschafts-steuerpflichtig wären? Was wird sich voraussichtlich an der wirtschaftlichen Situation der Kinderbetreuungs-einrichtungen durch den ab 01.08.2013 geltenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres ändern? Welche finanziellen Auswir-kungen könnte dieses Urteil für Sankt Augustin haben? Welche Möglichkeiten gibt es, um eventuellen  finanziellen Belastungen der Stadt entgegenzuwirken? - Und müssen Eltern jetzt mit höheren Betreuungskosten rechnen?
W. Köhler

Montag, 3. September 2012

Ein Dienstwagen für 15 Stunden nebenamtliche Tätigkeit



Im Rhein-Sieg-Anzeiger vom 01. / 02. September 2012  war in einem kritischen Bericht nebst Kommentar davon zu lesen, dass die EVG Sankt Augustin für die ca. 15 Wochenstunden umfassende nebenamtliche Geschäftsführer-Tätigkeit des städtischen Beigeordneten Marcus Lübken für die EVG seitens der EVG ein Dienstwagen beschafft worden sei, der auch für die städtisch veranlassten Mobilitätsbedarfe des Beigeordneten zur Verfügung stehe und auch privat genutzt werden dürfe.

Der Vorgang provoziert einige Fragen:
  1. Ist der zitierte Bericht im Rhein-Sieg-Anzeiger zutreffend? Oder müssen Aussagen korrigiert werden?
  2. Hält der Verwaltungsvorstand der Stadt Sankt Augustin angesichts dessen, dass die EVG noch kein wirklich operatives Geschäft betreibt und keinen nennenswerten Gewinn generiert, generell die Stellung eines Dienstwagens für gerechtfertigt? Wird eine größere BMW-Limousine mit den bekannt gewordenen Leasingkosten von 7.500 bis 8.000 Euro pro Jahr, zuzüglich Kosten verursacht durch Versicherung, Steuer, Betriebsmittel, Schmierstoffe und Werkstatt, als gerechtfertigt angesehen?
  3. Wenn es zutrifft, dass der EVG-Dienstwagen auch für die originären Belange der Stadt (als EVG-Mehrheitseigentümerin) genutzt werden können soll, werden dafür der Stadt seitens der EVG die anteiligen Kosten in Rechnung gestellt? Wie wird dann überhaupt der städtische Anteil ermittelt (pauschal? Fahrtenbuch?)?
  4. Wie wird der zu zahlende städtische Anteil im Haushalt der Stadt berücksichtigt?
  5. Wie wird die rein private Nutzung, und wie wird die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und beglichen? Von welchen Beträgen ist auszugehen?
Anhang (Quelle: Wikipedia)

"Steuerliche Behandlung der privaten Dienstwagen-Nutzung (Deutschland)

Im Allgemeinen wird das betriebliche Kraftfahrzeug nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer für private Zwecke ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei diesem als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung kann bemessen werden
  • pauschal nach der 1-Prozent-Regelung; hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich 1 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises angesetzt, oder
  • mit den tatsächlichen, durch Fahrtenbuch ermittelten Kosten.
Bei der Umsatzsteuer hat der Arbeitgeber die Überlassung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Hierbei sind drei Varianten zulässig:
  • Pauschal mit 1 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises; Voraussetzung ist hierfür, dass der Nutzungswert für Zwecke der Lohnsteuer ebenfalls nach dieser Methode ermittelt wurde (=inklusive Umsatzsteuer)
  • nach Fahrtenbuch
  • mit sachgemäßer Schätzung (Beispiel: vereinfachtes Fahrtenbuch, andere nachvollziehbare Schlussfolgerungen)
Hinzu kommt die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Als Wertansatz für diese Fahrten kann entweder der nach Fahrtenbuch ermittelte Wert oder aber pauschal monatlich 0,03 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises je Entfernungskilometer angesetzt werden. Umsatzsteuerlich ist insoweit nichts veranlasst, da keine unentgeltliche Wertabgabe für diese Fahrten.
Zu versteuern sind diese Fahrten beim Arbeitnehmer ebenfalls als geldwerter Vorteil."

Autor: W. Köhler